Diensthaftpflichtversicherung
/3/ Für wen ist die Versicherung?

Aufgrund der besonderen Haftungssituation sollte jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst eine Diensthaftpflichtversicherung haben.

 

 

 

Grundlage der Haftung:

§ 78 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtem gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.“

§ 839 Abs. 1 BGB:
„Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.“

Auf Angestellte im öffentlichen Dienst, beamtenähnlich Bedienstete, Soldaten, etc. werden diese Regelungen entsprechend angewendet.

 

Was ist versichert?

Grundsätzlich sind alle Sach- und Personenschäden versichert, die der Versicherungsnehmer in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten fahrlässig zufügt.
Die Diensthaftpflicht prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen und Versicherungssummen.

 

Wer ist versichert?

Jede zu versichernde Person benötigt eine eigene Diensthaftpflichtdeckung entsprechend der jeweiligen Tätigkeit.

 

Mögliche Deckungserweiterungen:

• Vermögensschäden, denen kein Personen- oder Sachschaden vorausging
• Verlust von Dienstschlüsseln
• Abhandenkommen von Ausrüstungsgegenständen
• Dienstfahrzeug-Regress
• Geräte-Regress

 

Welche Gefahren und Schäden sind u.a. nicht versichert?

• Vorsatz
• Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges verursacht werden
• Geldstrafen und Bußgelder
Die Aufzählung ist keinesfalls abschließend und kann je nach gewähltem Tarifwerk abweichen.

 

Wie kann der Versicherungsschutz dargestellt werden?

Eine Deckung für dienstliche Haftpflichtrisiken kann je nach Anbieter und benötigtem Umfang über eine separate
Diensthaftpflichtversicherung oder als ergänzende Deckung einer Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.