Der Countdown läuft: Rauchmelder nachrüsten!

Wissenswertes aus der Versicherungswelt

Rauchmelder

NEWSLETTER – 06/2017: Der Countdown läuft: Rauchmelder nachrüsten!

Bis zum 31.12.2017 müssen auch in Bayern bestehende Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet sein

Bei Wohnungsbränden ist vorrangig die damit verbundene Rauchentwicklung und damit die Rauchgasvergiftung Todesursache und nicht der Brand selbst. Beim Menschen ist während des Schlafes der Geruchssinn nicht aktiv, das Gehör jedoch schon. Daher können Rauchmelder als Lebensretter zum Einsatz kommen, da diese bereits geräuschvoll warnen, wenn der Brand noch in der Entstehungsphase ist. Feuerwehren appellieren an Eigentümer, bestehende Wohngebäude noch in diesem Jahr mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Sie retten damit Leben und schützen sich vor möglichen Schadensansprüchen.

Am 31. Dezember 2017 endet in Bayern die fünfjährige Übergangsfrist für die Rauchmeldernachrüstung. Sämtliche Wohnungen und Wohnhäuser – nicht nur vermietete, sondern auch vom Eigentümer selbst genutzte – müssen bis dahin mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Die Übergangsfrist für bestehende Wohngebäude gilt seit Inkrafttreten der Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbauten am 01. Januar 2013. Die Initiative „Rauchmelder retten Leben“ und die Feuerwehren des Landes appellieren an die Eigentümer in Bayern, nicht bis zum Ende der Übergangsfrist zu warten, sondern Häuser und Wohnungen mit lebensrettenden Rauchwarnmeldern auszustatten.

Gesetzlich vorgeschrieben ist mindestens 1 Rauchmelder in:

– jedem Kinderzimmer
– jedem Schlafzimmer
– jedem Flur, der eine Verbindung zu Aufenthaltsräumen hat.

Für den Einbau und die Wartung der Rauchmelder sind zuständig:
– der Einbau ist Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Vermieter).
– die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder obliegt dem rechtlichen Besitzer der Wohnung (Mieter), soweit nicht anders vereinbart.

Kommen bei einem Brand in einem Wohnhaus, in dem kein Rauchmelder installiert ist, Menschen zu schaden, sind strafrechtliche Konsequenzen wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht und damit einhergehender Fahrlässigkeit möglich. Unabhängig davon könnte ein geschädigter Mieter Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.

Auch die Versicherung kann die Leistungen kürzen, denn: „Nichtwissen schützt nicht“
Die gesetzliche Pflicht zur Anbringung von Rauchmeldern hat Auswirkungen auf die Feuerdeckung in der privaten Sachversicherung (Hausrat- und Wohngebäudeversicherung).

Sollten keine Rauchmelder angebracht werden, gilt dies im Falle eines Brandes als Obliegenheitsverletzung und kann daher zu Einschränkungen der Leistung durch den Versicherer führen.

Wenn nachweisbar ist, dass durch nicht angebrachte, gesetzlich vorgeschriebene Rauchmelder ein höherer Schaden entstanden ist, können empfindliche Leistungskürzungen bis hin zu einem Leistungsausschluss die Folge sein.

Bei Fragen und für ergänzende Informationen wenden Sie sich bitte an uns.