Pflegeversicherung im Fokus

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) – Die Änderungen ab 1. Januar 2016

NEWSLETTER – 02/2016: Pflegeversicherung im Fokus

 

Am 13.11.2015 hat der Deutsche Bundestag das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beschlossen. Ein Großteil der mit dem Gesetz einhergehenden Änderungen der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) tritt zum 01.01.2017 in Kraft, so z. B. der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff. Hierüber werden wir Sie noch gesondert informieren.

Heute erläutern wir Ihnen die wesentlichen Änderungen, die ab dem 01.01.2016 gelten.

Diese betreffen die

  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege und
  • das hälftige Pflegegeld

 

Verhinderungspflege (§ 39 SGB X1)

Die Verhinderungspflege kann beansprucht werden, wenn die Pflegeperson, z. B. wegen Erholungsurlaub oder Krankheit an der Pflege gehindert ist. Aufwendungen für die Verhinderungspflege werden bis zu 1.612 € für max. 6 Wochen (= 42 Tage) pro Kalenderjahr erstattet, wenn die Pflegeperson die/den Pflegebedürftige(n) vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in ihrer/seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Wenn der Erstattungsbetrag in Höhe von 1.612 € (pro Kalenderjahr) ausgeschöpft ist, können noch zusätzlich finanzielle Mittel aus dem Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege verwendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Mittel bisher nicht aus der Kurzzeitpflege beansprucht wurden. Aus dem Topf der Kurzzeitpflege können dann zusätzlich bis zu 806 € für die Verhinderungspflege verwendet werden. D.h. insgesamt können für die Verhinderungspflege dann maximal 2.418 € pro Kalenderjahr beansprucht werden. Das gleiche Prinzip erfolgt auch bei der Anspruchsdauer: Sind die 8 Wochen (=56 Tage) der Kurzzeitpflege noch nicht in Anspruch genommen worden, wird dieser zusätzliche Zeitraum für die Verhinderungspflege herangezogen. Das heißt insgesamt können 14 Wochen (= 98 Tage) für die Verhinderungspflege beansprucht werden.

In dem Fall, dass der Betrag von bis zu 806 € aus dem Budget der Kurzzeitpflege noch nicht verbraucht ist, aber die Höchstanspruchsdauer von 56 Tagen für die Kurzzeitpflege ausgeschöpft wurde, kann die Verhinderungspflege nicht über die Kurzzeitpflege finanziert werden. Somit können dann auch nicht verbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege nicht für die Verhinderungspflege genutzt werden.

Ab dem 01.01.2016 ist diese „Anrechnung‘ des Leistungsbetrages und der Leistungsdauer ebenfalls möglich, wenn die Ersatzpflegeperson mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (z. B. Geschwister und Schwager/Schwägerin) oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen wohnt und die Verhinderungspflege erwerbsmäßig ausübt. Außerdem können notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson in Zusammenhang mit der Verhinderungspflege nachweislich entstanden sind, erstattet werden, wenn die 2.418 € (Summe aus Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege/pro Kalenderjahr) noch nicht ausgeschöpft sind. Hierunter fallen die Kosten für die Pflegetätigkeit, Fahrtkosten sowie der Verdienstausfall.

 

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht der Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies erfolgt z. B. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung der/des Pflegebedürftigen. Die Anspruchsdauer der Kurzzeitpflege erhöht sich ab dem 01.01.2016 von 4 auf 8 Wochen (= 56 Tage) pro Kalenderjahr, der maximale Erstattungsbetrag in Höhe von 1.612 € bleibt unverändert.

Ist der Anspruch der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.612 € pro Kalenderjahr ausgeschöpft, kann der weitere Aufenthalt in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege über den Betrag und für die Tage, die noch für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehen, finanziert werden. So kann der Anspruch auf insgesamt bis zu 3.224 € und eine Anspruchsdauer von insgesamt bis zu 14 Wochen (98 Tage = 42 Tage Verhinderungspflege und 56 Tage Kurzzeitpflege) je Kalenderjahr erhöht werden.

 

Hälftiges Pflegegeld (§ 37 SGB XI)

Bei Bezug von Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen je Kalenderjahr das hälftige Pflegegeld gezahlt

 

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