Der Mitwirkungsanteil in der Unfallversicherung

Wissenswertes aus der Versicherungswelt


NEWSLETTER – 03/2026:
„Der Mitwirkungsanteil in der Unfallversicherung“

Grundsätzlich leistet die Unfallversicherung für die Folgen eines Unfalls. Es kommt in der Praxis jedoch vor, dass vor dem Unfall bestehende Gebrechen oder Krankheiten an den durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschäden und deren Folgen mitgewirkt haben. In diesem Fall ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen entsprechend zu kürzen – allerdings nur dann, wenn ein bestimmter Mitwirkungsanteil überschritten worden ist. Bei einem Mitwirkungsanteil von unter 25% erfolgt grundsätzlich keine Kürzung.

Die Leistungskürzung erfolgt zudem ausschließlich, wenn die körperlichen Beeinträchtigungen das alterstypische Maß übersteigen. Das bedeutet, dass altersbedingte Veränderungen des Gesundheitszustandes nicht bei der Feststellung eines Mitwirkungsanteils berücksichtigt werden.

In älteren Tarifen wird der Mitwirkungsanteil bereits ab 25, 30 oder 40 Prozent angerechnet. Neuere Tarife liegen bei 70 bis 90 Prozent oder verzichten gänzlich darauf. Allerdings darf natürlich nicht verschwiegen werden, dass diese neueren Tarife oftmals erheblich teurer sind und zudem eine detaillierte Gesundheitsprüfung erfordern. Das bewirkt zum Beispiel, dass Menschen mit Vorerkrankungen, beispielsweise Diabetes, nicht in den Genuss dieser besseren Mitwirkungsklausel kommen können.

Auch das Eintrittsalter, also das Alter, das man zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat, spielt eine maßgebliche Rolle. Ältere Menschen zahlen zumeist deutlich mehr.

Sie wünschen ein Angebot für eine Unfallversicherung mit einem möglichst hohen Mitwirkungsanteil? Dann melden Sie sich gerne bei uns.