Hoverboard und Monowheel

Wissenswertes aus der Versicherungswelt

NEWSLETTER – 08/2017: Hoverboard und Monowheel

Hoverboard und Monowheel – Fahrer werden ungewollt zu Straftätern
Es gibt sie mittlerweile in nahezu jedem Supermarkt, im Onlinehandel sowieso und viele sehen darin ein Spielzeug oder ein trendiges Fortbewegungsmittel: Die Hoverboards, Monowheels und ähnliches. Oft findet sich in der Produktbeschreibung ein kleiner, unscheinbarer Hinweis, wonach für das Fahrzeug keine Straßenzulassung besteht. Was aber verbirgt sich hinter diesem Hinweis? Auf der Straße will man damit doch ohnehin nicht fahren. Aber so einfach ist das nicht.

Bei einem Elektro-Board, auch Hoverboard oder Hyperboard genannt, handelt es sich um ein selbststabilisierendes, zweirädriges Fahrzeug, bestehend aus einer Trittfläche und zwei seitlich angebrachten Rädern. Die Steuerung erfolgt durch Gewichtsverlagerung ähnlich wie bei einem Segway. Daher wird es auch als Mini-Segway bezeichnet.

Das Elektronische Einrad, auch Monowheel, Solowheel, Citywheel, Ninebot One oder Airwheel genannt ist ein Einzelrad mit seitlich montierten Trittflächen. Auch hier erfolgt die Steuerung durch Gewichtsverlagerung.

Zulassungsrechtliche Beurteilung
Egal, wie sich die neuartigen Fahrzeuge auch nennen, in der Regel haben sie alle gemeinsam, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h liegt. Damit werden sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge eingestuft und sind zulassungspflichtig. Sämtliche Vorschriften für Kraftfahrzeuge (StVZO, FZV) kommen zur Anwendung.

Da diese selbststabilisierenden Fahrzeuge jedoch weder über eine entsprechenden Beleuchtung, Bremsen, etc. noch über eine Fahrgestellnummer verfügen und somit nicht der StVZO entsprechen, wird auch keine EG-Typengenehmigung, allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis erteilt. Somit sind die Fahrzeuge allesamt nicht zulassungsfähig.

Bei Betrieb eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum ohne die erforderliche Zulassung (unabhängig davon, warum diese nicht vorliegt) wird gegen § 3 Fahrzeug Zulassungsverordnung (ZV) verstoßen. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit (§ 48 Nr. 1 FZV i.V.m. § 24 StVG) dar und wird mit Bußgeld bestraft (Nr. 175 BKatV á 70 EUR und 1 Punkt).

Versicherungsrechtliche Beurteilung
Die Abdeckung des versicherungstechnischen Risikos müsste über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfolgen. Da diese Kraftfahrzeuge jedoch nicht zulassungsfähig sind, erhalten Sie von keinem Kraftfahrtversicherer den erforderlichen Versicherungsschutz.

Gemäß § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) müssen Kraftfahrzeuge mit regelmäßigem Standort im Inland beim Betrieb im öffentlichen Verkehrsraum eine Haftpflichtversicherung besitzen. Ist diese nicht vorhanden, liegt eine Straftat gem. § 6 PflVG „Fahren ohne Pflichtversicherung“ vor.

In der privaten Haftpflichtversicherung besteht für diese Kraftfahrzeuge allenfalls Deckung auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen. Im rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum besteht kein Versicherungsschutz. Hierzu zählen Fußgängerzonen, Parkanlagen, verkehrsberuhigte Bereiche, Spielplätze, Spielstraßen usw. Diese Vorschriften gelten auch im tatsächlichen öffentlichen Verkehrsraum, also z.B. Parkplätze von Einkaufszentren, Tankstellen etc. wenn diese für die Allgemeinheit geöffnet sind.

Fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung
Sowohl für Elektroboard als auch für das elektronische Einrad ist eine Fahrerlaubnis notwendig. Das Polizeipräsidium Westhessen kommt zum Schluss, dass die Fahrerlaubnis Klasse B erforderlich ist.

Wer diese Kraftfahrzeuge ohne entsprechende Fahrerlaubnis fährt begeht eine Straftat gem. § 21 I Nr. StVG „Fahren ohne Fahrerlaubnis“.

Hinweis für Erziehungsberechtigte
Neben den bereits genannten Straftaten, die durch den Fahrer / Fahrerin verwirklicht werden, kann auch eine Strafbarkeit bei den Erziehungsberechtigten in Frage kommen.

Erziehungsberechtigte können sich unter Umständen einer Beihilfe zum „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (§ 21 StVG) oder durch das Gestatten des Gebrauchs (§ 6 PflVG) schuldig machen. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) kommen bei einem Unfall oder Schaden ggf. auch noch zivilrechtliche Ansprüche hinzu.

Polizeiliche Maßnahmen
Die vorgenannten Verstöße unterliegen dem Strafverfolgungszwang. Die Polizei muss ein entsprechendes Verfahren einleiten und alle dazu notwendigen Ermittlungen durchführen.

Daraus folgt Verkehrsstrafanzeige und ggf. Sicherstellung des Kraftfahrzeugs als Beweismittel für das Strafverfahren.

Fazit
Hoverboards und Monowheels sind keine Spielzeuge, sie fallen nicht unter den § 24 StVO „besondere Fortbewegungsmittel“ und genießen keine Privilegierung. Sie sollten auf keinen Fall im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden.
Es besteht im öffentlichen Verkehrsraum kein Haftpflichtversicherungsschutz!

Als Grundlage für diesen Newsletter dient eine aktuelle Bewertung des Polizeipräsidiums Westhessen.