Urteil des BGH: Undichte Fuge ist kein versicherter Leitungswasserschaden!

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Hausverwaltungen
NEWSLETTER – 03/2022:
Urteil des BGH: Undichte Fuge ist kein versicherter Leitungswasserschaden!

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Oktober 2021 (Az.: IV ZR 236/20) sorgt zwar einerseits für Klarheit, anderseits aber auch für Unsicherheit, was die zukünftige Regulierungspraxis der Versicherungsgesellschaften angeht.

Das Urteil besagt, dass ein Wohngebäudeversicherer nicht für Nässeschäden aufkommen muss, die aus einer undichten Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand entstehen.

Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer, bei dem aufgrund des oben genannten Mangels ein Leitungswasserschaden entstanden war. In den Versicherungsbedingungen seiner Wohngebäudeversicherung hieß es:

„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung, (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch – und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.“

Wie sind Versicherungsbedingungen zu verstehen?

Der BGH hielt fest, dass Versicherungsbedingungen so auszulegen seien, wie sie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer verstehe. Da das Wasser nicht aus den Rohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen ausgetreten war, kam für den Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall nur ein Wasseraustritt aus den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen, sprich der Dusche, in Frage.

Allerdings könne er eine undichte Fuge, die keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweise, nicht als eine solche Einrichtung verstehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche als einheitliche Einrichtung anzusehen sind, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist, können den Versicherungsbedingungen nicht entnommen werden.

Wie werden derartige Schäden zukünftig bearbeitet? Wird reguliert oder abgelehnt?

Darüber lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt nur bedingt eine Aussage treffen. Wir haben bei Versicherungsgesellschaften nachgefragt, welche Regulierungspraxis diese derzeit anwenden und wie die Planungen für die Zukunft aussehen.
Erfreulicherweise signalisieren die meisten Versicherer, dass Sie diese Schäden aktuell noch regulieren. Einige befinden sich noch im Entscheidungsfindungsprozess und nur wenige setzen das Urteil um und verweigern ab sofort eine Regulierung derartiger Schäden.

Sicherlich wird es in absehbarer Zeit Änderungen im Regulierungsverhalten der Versicherer geben. Es wird neue Versicherungsbedingungen am Markt geben, die das Thema klarstellen und sicherlich wird der Markt auch in diesem Punkt zunehmend differenzierter sein.

Als Anlage übersenden wir Ihnen eine Übersicht, aus der die derzeitige Regulierungspraxis der angefragten Gesellschaften hervorgeht.

Als Versicherungsmakler für die Haus- und Wohnungswirtschaft haben wir das Ohr am Markt und werden Sie auf dem Laufenden halten.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen, wie immer, gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße

ACCURA Versicherungsmakler GmbH