Betriebliche Krankenzusatzversicherung

Wissenswertes aus der Versicherungswelt


NEWSLETTER – 02/2022:
„Betriebliche Krankenzusatzversicherung“

Freiwillige Sozialleistung zur Mitarbeiterbindung und – findung

Die betriebliche Krankenversicherung hat der Gesetzgeber mit Steuervorteilen ausgestattet. Dies ist ein zentrales Thema für Sie als Arbeitgeber. Die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge zur bKV (betriebliche Krankenversicherung) stellen gemäß Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes Sachlohn dar.

Die Beiträge zu einer bKV können als Sachbezug anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer ausschließlich den Krankenversicherungsschutz verlangen kann und nicht ersatzweise eine Geldzahlung. Hier kann durch den Arbeitgeber die Sachbezugs – Freigrenze genutzt werden.

Was ist die Sachbezugs – Freigrenze? Betragen alle gegenwärtigen Sachbezüge je Mitarbeiter und Monat maximal 50 €, sind diese Sachbezüge steuerfrei und stellen kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Das heißt, weder Ihre Mitarbeiter, noch Sie als Arbeitgeber werden in diesem Fall mit Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträgen belastet.

Damit ist die Rechnung ganz einfach: Die Kosten für die bKV entsprechen genau dem bKV-Beitrag.

Sollten Sie die Sachbezugs – Freigrenze bereits anderweitig „verbraucht“ haben, ist für die bKV auch die Möglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung gemäß § 37b, Abs. 2, EStG, gegeben.

Auf dem Markt trifft man auf verschiedenste Angebote diverser Anbieter. Die monatlichen Beiträge bewegen sich, abhängig vom gebotenen Versicherungsumfang, zwischen 6 € und 50 €. Versicherbar sind ambulante, stationäre und Zahnleistungen, mit denen Sie Ihren Mitarbeitern im Fall der Fälle wichtigen Zusatzversicherungsschutz bieten können. Das fördert Ihre Attraktivität als Arbeitgeber ganz erheblich.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Kontaktieren Sie uns, wir informieren Sie gerne.